Historische SGV. NRW.
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§ 18
Rückbürgschaften
Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft gewähren.
GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003. Obsolet durch Fristablauf. |
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GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003. |