Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.

 

§ 2
Gegenstand der Einrichtung

(1) Gegenstand des Bau- und Liegenschaftsbetriebes ist die zentrale Steuerungsunterstützung und Wahrnehmung von Dienstleistungsaufgaben für alle Immobilien (Gebäude, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte etc.) des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(2) Der BLB übernimmt folgende zentrale Steuerungsunterstützungsaufgaben der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft im LWL:

a) Erarbeitung immobilienpolitischer Leitziele für den LWL

b) Entwicklung von baufachlichen Rahmenregelungen

c) Standards und Strategien für die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes (z.B. baufachliche Standards, Gebäudeinformationsdienste, Kostenrichtwerte für die Erstellung und den Betrieb von Gebäuden)

d) Wahrnehmung von Bündelungs- und Koordinierungsfunktionen im Bereich der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft (z.B. fachbereichsübergreifender Mittelausgleich, Know-How-Bündelung).

(3) Der BLB übernimmt nachfolgende Dienstleistungsaufgaben:

a) Bereitstellung von Gebäuden, Räumen und Freianlagen

b) Erstellung, Instandhaltung, Sanierung, Umbau, Ausbau und Modernisierung von Gebäuden und baulichen Anlagen

c) An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden

d) Energiemanagement (z.B. Verbrauchsdatenerfassung und -auswertung, Abschluss von Energieverträgen)

e) Aufbau und Pflege des zentralen Gebäudedatenbestandes

f) Planung und Bereitstellung von Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen

g) Baufachliche Prüfung von Zuwendungsmaßnahmen.

(4) Die Aufgaben der Fachbereiche sind insbesondere

a) Definition des Bedarfes (u.a. Raumprogramm) nach Qualität, Quantität, Zeit pp.

b) Infrastrukturelles Gebäudemanagement.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.