Historische SGV. NRW.

4 / 19

Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.

 

§ 4
Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebs, soweit sie nicht

a) der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

b) dem Umwelt- und Bauausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,

c) dem Landesdirektor / der Landesdirektorin übertragen sind,

d) Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

(2) Der Landschaftsausschuss beschließt ferner über

a) grundsätzliche Zielsetzungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes,

b) die Bestellung und die Abberufung der Werkleitung; in dringenden Fällen kann der Landesdirektor / die Landesdirektorin Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Werkleitung beauftragen.

(3) Der Landschaftsausschuss bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Umwelt- und Bauausschuss und im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.