Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.

 

§ 5
Zusammensetzung des Werksausschusses

(1) Der Umwelt- und Bauausschuss ist Werksausschuss. Seine Mitglieder üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Umwelt- und Bauausschusses aus.

(2) Die Werkleiter nehmen an den Sitzungen des Werksausschusses teil. Sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(3) Der Landesdirektor / die Landesdirektorin sowie der Erste Landesrat / die Erste Landesrätin und Kämmerer / Kämmerin können an den Sitzungen des Werksausschusses teilnehmen. Ihnen oder den von ihnen entsandten Vertretern / Vertreterinnen ist zur Sache jederzeit auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.