Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.

 

§ 6
Aufgaben des Werksausschusses

(1) Der Werksausschuss berät die Angelegenheiten vor, die von der Landschaftsversammlung, vom Landschaftsausschuss oder einem Fachausschuss zu entscheiden sind.

(2) Der Werksausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um die laufende Betriebsführung handelt oder soweit dafür nicht die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuss, ein Fachausschuss oder der Landesdirektor / die Landesdirektorin zuständig ist. Er entscheidet in den ihm durch die Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe übertragenen Angelegenheiten sowie über

- Benennung der Prüfer für die Jahresabschlüsse

- Zustimmung zu nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen in den Erfolgsplänen

- Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan von über 250.000 Euro

- Vergabe von Bauleistungen (VOB) und Leistungen (VOL) für Baumaßnahmen des LWL mit einem Auftragswert von mehr als 1,0 Mio. Euro. Unterhalb dieser Wertgrenze beschließt der Werksausschuss bei Aufträgen über 250.000 Euro dann, wenn die Vergabe nicht an den Mindestfordernden erfolgen soll oder das Rechnungsprüfungsamt Bedenken erhoben hat

- Aufträge an freischaffende Architekten und Sonderfachleute (außer Statiker und Gutachter) bei Baumaßnahmen des LWL mit Gesamtbaukosten über 500.000,- Euro

- die Einstellungen und Höhergruppierungen der Vergütungsgruppen II bis I des BAT-LWL. Dies gilt auch für Kündigungen durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb. Über Stellenbesetzungen in diesen Vergütungsgruppen, die aufgrund einer internen Ausschreibung erfolgen, wird der Werksausschuss informiert.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.