Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.

 

§ 7
Stellung
des Landesdirektors / der Landesdirektorin

(1) Der Landesdirektor / die Landesdirektorin ist Dienstvorgesetzter / Dienstvorgesetzte der Beschäftigten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes. Er / Sie regelt in einer Dienstanweisung für die Werkleitung, inwieweit er / sie die ihm / ihr nach der Landschaftsverbandsordnung und der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zustehenden Entscheidungsbefugnisse auf die Werkleitung überträgt.

(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung oder in Einzelfällen wesentlicher Bedeutung kann der Landesdirektor / die Landesdirektorin der Werkleitung Weisungen erteilen.

(3) Glaubt die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Landesdirektors / der Landesdirektorin nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Werksausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen Werksausschuss und dem Landesdirektor / der Landesdirektorin erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(4) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Zentrale Planungsprozesse

i) Entscheidung darüber, ob und inwieweit der Bau- und Liegenschaftsbetrieb verpflichtet ist, zentrale Serviceeinheiten des LWL (z.B. ZEK, ITZ, Personalabteilung) zu nutzen;

ii) Vorhaben im Bereich der Organisationsentwicklung mit verbandspolitischer Bedeutung;

iii) Grundsätzliche Angelegenheiten in der TUIV und der Organisation;

iv) Zentrale Vorgaben für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes für den BLB;

v) Berichtswesen in der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft.

b) Grundsätze der Personalwirtschaft.

c) Eingruppierung und Höhergruppierung der Mitglieder der Werkleitung und deren Vertreter / Vertreterinnen sowie Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten / Beamtinnen nach § 20 Abs. 4 LVerbO i.V.m. der Hauptsatzung des LWL.

d) Nebentätigkeiten für Beschäftigten, soweit dieses nicht der Werkleitung übertragen worden ist.

e) Bei allen Beamten / Beamtinnen die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten / einer Beamtin auf Probe oder auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand und Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn oder desselben Dienstherrn.

f) Regelungen zur Personalanpassung.

g) Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung im BLB, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten.

h) Führung von arbeits- dienst-, beamten- und personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten.

i) Gleichstellungsangelegenheiten.

j) Grundsatzfragen des Steuerrechts.

(5) Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Dienstanweisungen sind für die Einrichtung weiter verbindlich, solange und soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält oder die Werkleitung im Einvernehmen mit dem Landesdirektor / der Landesdirektorin oder der Landesdirektor / die Landesdirektorin in seinem / ihrem Zuständigkeitsbereich nach Anhörung der Werkleitung keine abweichenden Regelungen erlässt.

(6) Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Dienstvereinbarungen sind für die Einrichtung weiter verbindlich. Änderungen bestehender bzw. Abschlüsse neuer Dienstvereinbarungen erfolgen durch den Landesdirektor / der Landesdirektorin im Benehmen mit der Werkleitung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.