Historische SGV. NRW.
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§ 8
Bestellung und Abberufung
der Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus bis zu 2 Werkleitern / Werkleiterinnen, die vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe nach Vorberatung durch den Werksausschuss bestellt werden. Besteht die Werkleitung aus zwei Personen, bestellt der Landschaftsausschuss einen Werkleiter / eine Werkleiterin zum Ersten Werkleiter / zur Ersten Werkleiterin.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet der Erste Werkleiter / die erste Werkleiterin. Ist der andere Werkleiter / die andere Werkleiterin der Auffassung, die Entscheidungen des Ersten Werkleiters / der ersten Werkleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen nicht mittragen zu können, so haben sie sich in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 dieser Satzung an den Landesdirektor / der Landesdirektorin zu wenden.
(3) Hat die Einrichtung einen Werkleiter / eine Werkleiterin für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser / diese für das Rechnungswesen verantwortlich. Er / sie ist erster Werkleiter / erste Werkleiterin.
(4) Die Werkleiter / Werkleiterinnen können durch Beschluss des Landschaftsausschusses nach Anhörung des Werksausschusses abberufen werden.
(5) Die Werkleitung soll auf sechs Jahre bestellt werden. Wiederbestellung ist möglich.
GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar
2004. |