Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.

 

§ 8
Bestellung und Abberufung
der Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus bis zu 2 Werkleitern / Werkleiterinnen, die vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe nach Vorberatung durch den Werksausschuss bestellt werden. Besteht die Werkleitung aus zwei Personen, bestellt der Landschaftsausschuss einen Werkleiter / eine Werkleiterin zum Ersten Werkleiter / zur Ersten Werkleiterin.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet der Erste Werkleiter / die erste Werkleiterin. Ist der andere Werkleiter / die andere Werkleiterin der Auffassung, die Entscheidungen des Ersten Werkleiters / der ersten Werkleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen nicht mittragen zu können, so haben sie sich in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 dieser Satzung an den Landesdirektor / der Landesdirektorin zu wenden.

(3) Hat die Einrichtung einen Werkleiter / eine Werkleiterin für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser / diese für das Rechnungswesen verantwortlich. Er / sie ist erster Werkleiter / erste Werkleiterin.

(4) Die Werkleiter / Werkleiterinnen können durch Beschluss des Landschaftsausschusses nach Anhörung des Werksausschusses abberufen werden.

(5) Die Werkleitung soll auf sechs Jahre bestellt werden. Wiederbestellung ist möglich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.