Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.

 

§ 9
Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Einrichtung wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung oder diese Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich.

(2) Sofern die Werkleitung aus zwei Personen besteht, wird die Geschäftsverteilung durch eine Dienstanweisung geregelt, die der Landesdirektor / der Landesdirektorin erlässt.

(3) Die Werkleitung bereitet die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Beschlüsse der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und des Werksausschusses vor und ist für deren Ausführung verantwortlich. Sie vollzieht die gemäß § 7 Abs. 2 erteilten Weisungen des Landesdirektors / der Landesdirektorin in Angelegenheiten, die die Einrichtung betreffen.

(4) In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften stellt die Werkleitung so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass die Landschaftsversammlung diesen vor Beginn des Wirtschaftsjahres beschließen kann (vgl. § 13 Abs. 1).

(5) Die Werkleitung hat dem Werksausschuss regelmäßig über die Angelegenheiten der Einrichtung zu berichten und in den Sitzungen des Werksausschusses Auskunft zu erteilen. Die Werkleitung hat den Landesdirektor / der Landesdirektorin rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.