Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.

 

§ 10
Vertretung der Einrichtung

(1) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird in den Angelegenheiten der Einrichtung durch die Werkleitung vertreten.

(2) Alle Beschäftigte des BLB unterzeichnen unter dem Namen "Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Bau- und Liegenschaftsbetrieb" mit dem Zusatz "im Auftrag".

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den BLB ist entsprechend § 21 Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Die Erklärungen sind vom Direktor / von der Direktorin des LWL oder seinem / ihrer / ihrem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin und dem / der sachlich zuständigen Landesrat / Landesrätin zu unterzeichnen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 21 Abs. 2 LVerbO).

(4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Werkleitung öffentlich bekannt gemacht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.