Historische SGV. NRW.

12 / 19

Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.

 

§ 12
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Einrichtung ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften der §§ 9 - 26 EigVO entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 9.3.2006 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 1. April 2006.