Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 4
Kassenausschuss

(1) 1Der Kassenausschuss besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten (§ 16 Abs. 1 Buchstabe a) gewählt werden. 2Ebenso werden elf Stellvertreter gewählt.

(2) 1Die Mitglieder des Kassenausschusses und die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Eine Wiederwahl ist zulässig. 3Das Vorschlagsrecht haben

a) aus dem Kreis der Kassenmitglieder

- für je zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter der Landkreistag Nordrhein-Westfalen und der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen,

- für je ein Mitglied und seinen Stellvertreter der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Sparkassenverband Westfalen-Lippe,

b) aus dem Kreis der Pflichtversicherten

- für vier Mitglieder und ihre Stellvertreter die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - ver.di -,

- für ein Mitglied und seinen Stellvertreter der Bund Deutscher Kommunalbeamten und -angestellten - Komba -.

4Die Vorschlagsberechtigten bestimmen die Reihenfolge der Stellvertretung. 5Steht aus dem Kreis der Stellvertreter eines Vorschlagsberechtigten niemand zur Verfügung, kann zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit ein Stellvertreter aus dem Kreis eines anderen Vorschlagsberechtigten zur Sitzung geladen werden. 6Eine Stellvertretung von Mitgliedervertretern durch Versichertenvertreter oder umgekehrt ist ausgeschlossen.

(3) 1Der Kassenausschuss wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitglieds einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 4Wird der Vorsitzende aus dem Kreis der Vertreter der Kassenmitglieder gewählt, soll sein Stellvertreter dem Kreis der Pflichtversichertenvertreter angehören; ist der Vorsitzende Pflichtversichertenvertreter, soll sein Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreter der Kassenmitglieder gewählt werden.

(4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Verlust der Eigenschaft, auf Grund derer die Wahl erfolgte, oder auf Antrag des Mitglieds. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein Nachfolger zu wählen.

(5) 1Die Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben die Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. 3Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 4Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß. 5Über Ausschließungsgründe entscheidet der Kassenausschuss. 6Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.

(6) 1Der Kassenausschuss kann für die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe k) genannten Angelegenheiten einen Unterausschuss bilden und diesem die Beschlussfassung übertragen. 2Dem Unterausschuss muss außer dem Vorsitzenden mindestens je ein Kassenausschussmitglied aus dem Kreis der Mitgliedervertreter und der Vertreter der Pflichtversicherten angehören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 468; geändert durch 1. Satzungsänderung v. 16.7.2003 (GV. NRW. S. 620); 2. Satzungsänderung v. 13.10.2004 (GV. NRW. S. 690), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Oktober 2004; 3. Satzungsänderung v. 15.3.2005 (n.v. da nur Anpassung der AGB); 4. Satzungsänderung v. 15.11.2005 (GV. NRW. 2006 S. 458), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; 5. Satzungsänderung v. 8.6.2006 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; 6. Satzungsänderung v. 20.11.2007 (GV. NRW. 2008 S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 7. Satzungsänderung vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; 8. Satzungsänderung vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 25. Juni 2009 und am 1. September 2009; 9. Satzungsänderung vom 18. November 2010 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 19. November 2010; 10. Satzungsänderung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 605), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2002, 1. Januar 2005, 1. September 2009, 1. November 2009 und am 1. Januar 2012; 11. Satzungsänderung vom 20. August 2013 (GV. NRW. S. 567), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. August 2013.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.