Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 18
Versicherungspflicht

(1) 1Der Versicherungspflicht unterliegen - vorbehaltlich des § 19 - vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an Beschäftigte, wenn sie
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und

b) die Wartezeit (§ 32) erfüllen können.

2Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen. 3Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende (§ 22). 4Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich des § 19 – auch vertretungsberechtigte Organmitglieder eines Mitglieds, für die die Teilnahme an der Zusatzversorgung durch Dienstvertrag vereinbart ist.

(2) 1Wechselt eine/ein Pflichtversicherte/r von einem Mitglied zu einem anderen Arbeitgeber, der weder Mitglied der Kasse noch einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, zu der Versicherungen übergeleitet werden, an dem aber das Mitglied unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen beteiligt ist, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten werden, wenn die Pflicht zur Versicherung mit Zustimmung der Kasse, die mit Auflagen versehen werden kann, arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2Im Verhältnis zur Kasse gilt das Mitglied weiterhin als Arbeitgeber der/des Pflichtversicherten.

(3) Der Versicherungspflicht unterliegen unter den Voraussetzungen von Absatz 1

a) Waldarbeiter, wenn für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund Tarifvertrages oder aufgrund eines durch den Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages die Pflicht zur Versicherung besteht sowie

b) Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) fallen, soweit die Beschäftigung in Betrieben erfolgt, bei denen nach diesem Tarifvertrag Stundenentgelt zu zahlen ist.

(4)1Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen. 2Es kann jedoch auch in diesen entgeltlosen Zeiten eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 468; geändert durch 1. Satzungsänderung v. 16.7.2003 (GV. NRW. S. 620); 2. Satzungsänderung v. 13.10.2004 (GV. NRW. S. 690), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Oktober 2004; 3. Satzungsänderung v. 15.3.2005 (n.v. da nur Anpassung der AGB); 4. Satzungsänderung v. 15.11.2005 (GV. NRW. 2006 S. 458), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; 5. Satzungsänderung v. 8.6.2006 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; 6. Satzungsänderung v. 20.11.2007 (GV. NRW. 2008 S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 7. Satzungsänderung vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; 8. Satzungsänderung vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 25. Juni 2009 und am 1. September 2009; 9. Satzungsänderung vom 18. November 2010 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 19. November 2010; 10. Satzungsänderung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 605), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2002, 1. Januar 2005, 1. September 2009, 1. November 2009 und am 1. Januar 2012; 11. Satzungsänderung vom 20. August 2013 (GV. NRW. S. 567), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. August 2013.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.