Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 69
Am 31. Dezember 2001
Versorgungsrentenberechtigte

(1) 1Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. 2Ab dem 1. Januar 2002 gilt – abgesehen von den in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen – das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Zusatzversorgungsrecht nicht mehr.

(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Es gelten folgende Maßgaben:

a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 38 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen.2 Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 72 bis 74 berechnet; übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben.

b) § 36 Abs. 3 und die §§ 40 bis 52 gelten entsprechend.

c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnt.

(4) 1Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung und der Rentenbeginn im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher maßgebenden Satzungsregelungen – einschließlich der Regelungen der 22. Änderung der Satzung vom 17. Dezember 2001 – für das Jahr 2001 fort. 2Ab dem 1. Januar 2002 gelten auch in diesen Fällen die Regelungen der Absätze 1, 2, 3 und 5. 3Neuberechnungen werden insoweit nur unter den Voraussetzungen des § 38 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen.

(5) Stirbt eine/ein unter Absatz 1 fallende/r Versorgungsrentenberechtigte/ r, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 468; geändert durch 1. Satzungsänderung v. 16.7.2003 (GV. NRW. S. 620); 2. Satzungsänderung v. 13.10.2004 (GV. NRW. S. 690), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Oktober 2004; 3. Satzungsänderung v. 15.3.2005 (n.v. da nur Anpassung der AGB); 4. Satzungsänderung v. 15.11.2005 (GV. NRW. 2006 S. 458), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; 5. Satzungsänderung v. 8.6.2006 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; 6. Satzungsänderung v. 20.11.2007 (GV. NRW. 2008 S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 7. Satzungsänderung vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; 8. Satzungsänderung vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 25. Juni 2009 und am 1. September 2009; 9. Satzungsänderung vom 18. November 2010 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 19. November 2010; 10. Satzungsänderung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 605), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2002, 1. Januar 2005, 1. September 2009, 1. November 2009 und am 1. Januar 2012; 11. Satzungsänderung vom 20. August 2013 (GV. NRW. S. 567), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. August 2013.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.