Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 79
Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b

(1) Anstelle von §§ 15 bis 15b gilt für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 20. August 2013 ausgeschiedenen Mitglieder § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Fassung, soweit Verjährung eingetreten ist.

(2) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 20. August 2013 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15b mit den folgenden Besonderheiten, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist:

a) 1§ 15a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2Als Sterbetafeln werden die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck verwendet. 3Ein für die im Zeitpunkt des Ausscheidens noch verfallbaren Anwartschaften bereits gezahlter Ausgleichsbetrag ist zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsverband I seit der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten durchschnittlichen Neuanlagerendite der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurück zu gewähren.

b) 1Das Wahlrecht nach § 15 Abs. 2 kann bis zum Eintritt der Verjährung ausgeübt werden. 2Dabei gilt § 15b mit folgenden Maßgaben:

aa) 1Die in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts bereits erbrachten Aufwendungen der Kasse (§ 15b Abs. 2) sind als Einmalbetrag zu erstatten. 2Erreicht die Summe der Aufwendungen nicht die Summe, die bei fortbestehender Mitgliedschaft in dem Zeitraum nach Satz 1 zu zahlen gewesen wäre, ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, den Differenzbetrag zu leisten. 3Zur Abgeltung der Verwaltungskosten wird der Erstattungsbetrag nach Satz 1 um 2 Prozent erhöht. 4Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um die erzielte durchschnittliche Neuanlagerendite der Kasse im Abrechnungsverband I des jeweiligen Vorjahres zu erhöhen. 5Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung der Kasse zu leisten.

bb) 1Der Amortisationszeitraum (§ 15b Abs. 1 Satz 1) verkürzt sich um den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden und dem Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts. 2Stichtag für die Berechnung der Höhe der Amortisationsbeträge ist das Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts. 3Die Berechnung erfolgt mit den zum Stichtag aktuellen Berechnungsparametern. 4Als Verzinsung wird die im Abrechnungsverband I im Jahr vor dem Stichtag erzielte durchschnittliche Neuanlagerendite der Kasse in Ansatz gebracht.

cc) Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich gezahlt worden, wird dieser zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsverband I seit der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten durchschnittlichen Neuanlagerendite der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurückgewährt.

(3) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 20. August 2013 nach § 12a Abs. 1 bzw. nach § 15 Abs. 3a in der damals geltenden Fassung Personal übertragen oder wurden hiernach Arbeitsverhältnisse begründet, gelten die Absätze 1 und 2 Buchstabe a entsprechend.

(4) Erfolgte zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 20. August 2013 ein Wechsel vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II nach § 55 Abs. 2 Satz 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Für Vereinbarungen über die Fortsetzung von Mitgliedschaften nach § 12 Abs. 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 20. August 2013 liegt, gelten die Absätze 1 und 2 Buchstabe a entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Buchstabe a Satz 3 nur für den Teil des Abgeltungsbetrages gilt, der auf die am Stichtag vorhandenen noch verfallbaren Anwartschaften der zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten entfällt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 468; geändert durch 1. Satzungsänderung v. 16.7.2003 (GV. NRW. S. 620); 2. Satzungsänderung v. 13.10.2004 (GV. NRW. S. 690), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Oktober 2004; 3. Satzungsänderung v. 15.3.2005 (n.v. da nur Anpassung der AGB); 4. Satzungsänderung v. 15.11.2005 (GV. NRW. 2006 S. 458), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; 5. Satzungsänderung v. 8.6.2006 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; 6. Satzungsänderung v. 20.11.2007 (GV. NRW. 2008 S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 7. Satzungsänderung vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; 8. Satzungsänderung vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 25. Juni 2009 und am 1. September 2009; 9. Satzungsänderung vom 18. November 2010 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 19. November 2010; 10. Satzungsänderung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 605), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2002, 1. Januar 2005, 1. September 2009, 1. November 2009 und am 1. Januar 2012; 11. Satzungsänderung vom 20. August 2013 (GV. NRW. S. 567), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. August 2013.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.