Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Bezirksregierung Münster zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,

4. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung, ggf. auch Abschriften von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 1 Abs. 3 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in der Personalakte enthalten sind.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllen, sind unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu benachrichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.