Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 5
Zulassung

(1) Der jährliche Einstellungstermin wird zeitnah zum jeweiligen Schuljahresende bestimmt.

(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung beabsichtigt ist, müssen

1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

3. eine Erklärung, ob sie vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

4. eine Erklärung, ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,

vorliegen. Sie haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.