Historische SGV. NRW.
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§ 7
Begriffe und Dauer
des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und Prüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, er schließt mit der Laufbahnprüfung ab; die Rechtsstellung als Beamtin oder Beamter bleibt unberührt.
(3) Beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 17 Abs. 5, 6 und 8, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 5) kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Über die Notwendigkeit und das Maß der Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde; eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht anzurechnen.
GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003. Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 2030 |
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GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003. |