Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 7
Begriffe und Dauer
des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und Prüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, er schließt mit der Laufbahnprüfung ab; die Rechtsstellung als Beamtin oder Beamter bleibt unberührt.

(3) Beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 17 Abs. 5, 6 und 8, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 5) kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Über die Notwendigkeit und das Maß der Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde; eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.