Historische SGV. NRW.

8 / 27

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 8
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen. Ihnen ist

1. das erforderliche Fachwissen,

2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen,

3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen,

4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge

zu vermitteln. Die Fähigkeit, Sachverhalte in Wort und Schrift richtig darzustellen, ist zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. Ihnen ist die Fähigkeit sowie das notwendige Einfühlungsvermögen für den Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern nahe zu bringen.

2.
Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.