Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 9
Ausbildungsleitung, Ausbilderin,
Ausbilder, Dozentin und Dozenten

(1) Die Einstellungsbehörde bestellt eine geeignete Beschäftigte oder einen geeigneten Beschäftigten des höheren Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese überwachen die Einhaltung des Ausbildungsplans. Sie halten engen Kontakt zu den Ausbildungsbehörden. Für die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsbehörden Ausbilderinnen oder Ausbilder (§ 15a LVO) sowie für den Unterricht Dozentinnen oder Dozenten zu bestellen.

(2) Die Ausbildungsleitung überwacht und koordiniert die praktische und die theoretische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden. Sie unterrichtet die jeweiligen Ausbilderinnen und Ausbilder über aktuelle Probleme der Ausbildung und wirkt auf die Beseitigung von Mängeln hin. Soweit die Auszubildenden eine Sprecherin oder einen Sprecher gewählt haben, nehmen diese an den jeweiligen Besprechungen teil.

(3) Die für die Qualifizierung zuständige Abteilung in den Versorgungsämtern hat die praktische und theoretische Ausbildung zu koordinieren und zu begleiten.

(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz und leiten sie an. Sie informieren die Beamtinnen und Beamten über den Stand der Ausbildung, führen zum Schluss der Ausbildung ein Beurteilungsgespräch und fertigen die Beurteilung. Diese wird über die für die Qualifizierung zuständige Abteilung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgelegt. Waren in einem Ausbildungsabschnitt mehrere Ausbilderinnen und Ausbilder tätig, ist von der für die Qualifizierung zuständigen Abteilung in Abstimmung mit den beteiligten Ausbilderinnen und Ausbildern festzulegen, wer die Beurteilung verfasst, das Beurteilungsgespräch führt und hierbei die Beurteilung den Beamtinnen und Beamten bekannt gibt.

(5) Die Dozentinnen und Dozenten unterweisen die Beamtinnen und Beamten im fachtheoretischen Teil entsprechend den Unterrichtsplänen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.