Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 10
Theoretische und praktische
Ausbildung

(1) Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und die Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Ausbildung beginnt mit einem zweimonatigen Einführungslehrgang, in dem die theoretischen Grundlagen der verschiedenen Gesetzesbereiche vermittelt werden und richtet sich darüber hinaus nach dem Ausbildungsplan (siehe Anlage 1).

(2) Die theoretische Ausbildung wird in Lehrgängen und in praxisbegleitendem Unterricht vermittelt. Hierzu können die Beamtinnen und Beamten aller oder einzelner Ausbildungsbehörden zusammengefasst werden. Der Schulungsort wird von der Bezirksregierung Münster bestimmt. Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

(3) Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsgebieten abzuleistende Abschnitte. Die Beamtinnen und Beamten sollen die für die Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für die Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen lernen. Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

(4) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet. Die Ausbildungsbehörde soll hierbei soweit erforderlich vertretbar unterstützen, indem sie vorhandene Ausbildungsräume und Literatur zur Verfügung stellt.

(5) Zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung findet ein Abschlusslehrgang statt. Die verbleibende Ausbildungszeit dient der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.