Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 11
Schriftliche Arbeiten
während der Ausbildung

(1) Die Beamtinnen und Beamten haben für jeden Ausbildungsabschnitt einen Bericht über die Aufgaben des Ausbildungsgebietes zu fertigen.

(2) Entsprechend dem Stande der Ausbildung sind insgesamt 10 schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Themen der Arbeiten ergeben sich aus der Anlage 3. Die schriftlichen Arbeiten werden von den Dozentinnen oder Dozenten gestellt und mit einer Note bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.