Historische SGV. NRW.

12 / 27

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 12
Bewertung der Leistung

Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut "1"
bedeutet eine den Anforderungen in besonderen Maße entsprechende Leistung;

gut "2"
bedeutet eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend "3"
bedeutet eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend "4"
bedeutet eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft "5"
bedeutet eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend "6"
bedeutet eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.