Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 14
Entlassung
aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Die Beamtinnen und Beamten sind aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen

a) auf eigenen Antrag,

b) wenn sie die an sie zu stellenden Anforderungen in geistiger, charakterlicher oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllen oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

c) wenn ihre Leistungen in einem Ausbildungsabschnitt auch nach Verlängerung der Ausbildungszeit geringer als "ausreichend" beurteilt werden.

(2) Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung.

III.
Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.