Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 16
Prüfungskommission

(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt, die beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen gebildet ist. Sie führt die Bezeichnung "Prüfungskommission für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen". Die Prüfungskommission ist zu besetzen mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Versorgungsverwaltung als Vorsitz und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Versorgungsverwaltung als Beisitzerinnen oder Beisitzern. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für die Dauer von drei Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Scheidet ein Mitglied aus, wird ein neues Mitglied für die restliche Zeitdauer bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Vertreterinnen oder Vertreter, die bei Verhinderung an ihre Stelle treten.

(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.