Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 17
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Das Prüfungsamt setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung, sowie Ort und Zeit fest und teilt die Termine und Prüfungsfächer jeweils spätestens zehn Tage vorher den Prüflingen mit. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung durchgeführt.

(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Ein Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(4) Bricht ein Prüfling aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(5) Schriftliche Aufgaben, zu denen ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit "ungenügend" bewertet; bei zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(6) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Ein Prüfling, die oder der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt, können die Aufsichtsführenden von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt ein Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtsführenden dies in ihrer Niederschrift zu vermerken und das Prüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln gilt in der Regel als Täuschungsversuch.

(8) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Prüfungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(9) Hat ein Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.

(10) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.