Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sowie die Hilfsmittel, die zur Prüfung mitgebracht werden sollen oder bei der Prüfung zugelassen sind, bestimmt das Prüfungsamt.

(2) Es sind vier Aufgaben aus den in Anlage 4 bezeichneten Prüfungsfächern zu stellen. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Zeitstunden anzusetzen.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Prüflinge enthalten.

(4) Das Prüfungsamt bestimmt wer Aufsicht führt.

(5) Die Aufsichtsführenden fertigen eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitz oder dem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission unmittelbar zu übersenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.