Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 19
Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistungen

(1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission nacheinander in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 12 festgelegten Noten zu bewerten. Das Prüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten aus dem Abschlusslehrgang, die nicht Mitglieder der Prüfungskommission sind, zur gutachtlichen Vorbeur-teilung hinzuziehen. Bei der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die äußere Form der Arbeit, die Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen. Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben; kommt sie nicht zustande, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 18 Abs. 3 Satz 2) aufzuheben.

(2) Wer in drei oder mehr Prüfungsarbeiten nicht mindestens die Note "ausreichend" erhält, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Das gleiche gilt für die Prüflinge, die einen schlechteren Notendurchschnitt (Punktwert) als 4,25 erreichen. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Spätestens zehn Tage vor der mündlichen Prüfung sind den Prüflingen die Zulassung zur mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung oder die Nichtzulassung und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.