Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 21
Regelung
für schwerbehinderte Menschen

Behinderten Menschen sind – unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung nach dem Schwerbehindertenrecht – bei Leistungsnachweisen (§ 11) von der Ausbildungsleitung und für die Teilnahme an Prüfungen vom Prüfungsamt die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt. Bei schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten im Sinne des Schwerbehindertenrechts ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung durch die Ausbildungsleitung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Die Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen schwerbehinderter und gleichgestellter Prüflinge beobachtend teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.