Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 22
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es den Prüflingen bekannt.

(2) Für die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind die Punktwerte

1. für die Ausbildung mit 20 v.H.,

2. für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 v.H.,

3. für die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 v.H.

zu gewichten.

(3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.

(4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:

1,00 bis 1,74 Punkte
sehr gut

1,75 bis 2,49 Punkte
gut

2,50 bis 3,24 Punkte
befriedigend

3,25 bis 4,00 Punkte
ausreichend

4,01 bis 5,00 Punkte
mangelhaft

5,01 bis 6,00 Punkte
ungenügend.

(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(6) Die Prüfungskommission kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.