Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 26
Beendigung
des Beamtenverhältnisses

Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung

a) nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen,

b) auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,

endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird; erklären Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, dass sie die Prüfung nicht wiederholen wollen, endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.

IV.
Schlußvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 492, in Kraft getreten am 26. August 2003.

Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 25. August 2003.