Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 5
Zeitliche Anforderungen und Unterrichtsumfang

(1) Der Aufstieg dauert mindestens 14 Monate und umfasst die Qualifizierung mit einem Einführungslehrgang und einer exemplarischen praktischen Einweisung gemäß § 6 sowie den Aufstiegslehrgang gemäß § 7 mit abschließender Aufstiegsprüfung gemäß § 8.

(2) Die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen fachtheoretischen Kompetenzen werden in den beiden Lehrgängen nach Absatz 1 in einem Umfang von insgesamt mindestens 750 Unterrichtsstunden vermittelt.

(3) In beiden Lehrgängen ist Unterricht insbesondere in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Fächern durchzuführen.

(4) Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf zentrale Lehrgänge bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch den Lernzielkatalog. Während der theoretischen Ausbildung besteht die Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach Anweisung der Dozentin oder des Dozenten in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404).