Historische SGV. NRW.

 1 / 16

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

 

§ 1
Informationsgrundsatz, Prüfungszeitraum

(1) Nach Einschreibung an einer nordrhein-westfälischen Hochschule, bei Änderungen des Kontos, die nicht lediglich auf einer Regelabbuchung beruhen, und mit der Exmatrikulation erhalten die Studierenden einen Kontoauszug. Dieser weist den Studiengang einschließlich der Fachsemester, etwaige gewährte Bonusguthaben einschließlich des Grundes der Gewährung sowie das aktuelle Studienguthaben aus. Die Angaben des Kontoauszugs sind im Falle eines Hochschulwechsels für die aufnehmende nordrhein-westfälische Hochschule verbindlich. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Hochschule kann hinsichtlich der Umstände, die

a) eine Gebührenpflicht begründen, ausschließen oder der Höhe nach mindern,
b) die Berechnung des Guthabens eines Studienkontos betreffen oder
c) die Einrichtung eines Studienkontos betreffen,

eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.

(3) Werden der oder dem Studierenden die Ergebnisse der letzten Prüfungsleistung erst in einem späteren Semester als demjenigen Semester mitgeteilt, in dem sie oder er die Prüfung abgelegt hat, wird die für das spätere Semester vorgenommene Regelabbuchung wieder rückgängig gemacht, wenn sie oder er die Prüfungsleistungen bestanden haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.