Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

 

§ 2
Bemessung des Guthabens
bei Studierenden ohne ersten berufsqualifizierenden
Abschluss mit Studienzeiten an staatlichen
Hochschulen oder staatlich refinanzierten
Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft

(1) Studierende ohne ersten berufsqualifizierenden Abschluss, die bereits vor erstmaliger Einrichtung ihres Studienkontos Hochschulsemester an einer staatlichen Hochschule einschließlich der Hochschulen, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, oder an einer staatlich refinanzierten Hochschule in nichtstaatlicher Trägerschaft als eingeschriebene Studierende absolviert haben, erhalten ein Guthaben von 200 SWS, von dem für jedes der bereits absolvierten Hochschulsemester Regelabbuchungen vorgenommen werden. Die Höhe dieser Regelabbuchungen richtet sich nach der Regelstudienzeit desjenigen Studienganges, in dem die oder der Studierende immatrikuliert ist oder die Immatrikulation beantragt. Ist der oder die Studierende in mehreren Studiengängen eingeschrieben, richtet sich die Höhe der Regelabbuchung nach dem Studiengang mit der geringsten Regelstudienzeit. Wechselt die oder der Studierende zur erstmaligen Einrichtung ihres oder seines Studienkontos sowohl die Hochschule als auch ihren oder seinen Studiengang, kann die Hochschule, an der das Studienkonto eingerichtet wird, der Berechnung der für die nach Satz 1 abzuziehenden Regelabbuchungen eine Regelstudienzeit von acht Semestern bei einem Universitätsstudiengang und von sechs Semestern bei einem Fachhochschulstudiengang zugrundelegen, es sei denn, die oder der Studierende macht das Bestehen einer anderen Regelstudienzeit glaubhaft.

(2) Für jedes Semester, in dem die oder der Studierende an den Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach der Einrichtung ihrer oder seines Studienkontos eingeschrieben ist, werden ausgenommen bei Beurlaubungssemestern von ihrem oder seinem Studienguthaben Regelabbuchungen vorgenommen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.