Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

 

§ 3
Bemessung des Guthabens
bei Studierenden ohne ersten berufsqualifizierenden
Abschluss mit Studienzeiten an privaten
Hochschulen, mit Studienzeiten an ausländischen
Hochschulen oder an Bildungseinrichtungen, die nicht
Hochschulen gem. § 1 HRG sind, mit Studienzeiten an
ausschließlich drittmittelfinanzierten Studiengängen,
sowie mit Studienzeiten eines zeitlich begrenzten
Studiums ohne abschließende Prüfung

(1) Bei erstmaliger Einrichtung des Studienkontos werden für absolvierte Hochschulsemester an staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des HRG, selbst wenn an ihnen gegen Entgelt studiert wurde, für Hochschulsemester an ausländischen Hochschulen sowie für Semester an Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs, die nicht Hochschulen im Sinne des § 1 HRG sind, Regelabbuchungen für jedes Fachsemester vorgenommen, welches die oder der Studierende entsprechend der Anrechnung ihrer Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 92 Abs. 3 HG oder § 41 Abs. 3 KunstHG i.V.m. § 90 Abs. 5 WissHG erspart haben. Gleiches gilt bei einem zeitlich begrenzten Studium ohne abschließende Prüfung nach § 68 Abs. 3 HG oder § 36 Abs. 1 Satz 1 KunstHG i.V.m. § 68 Abs. 3 WissHG für die in diesem Studium erworbenen Studienleistungen im Falle der späteren Anrechnung dieser Studienleistungen auf einen Studiengang. Auf Antrag der Studierenden werden bei den Regelabbuchungen nach den Sätzen 1 und 2 solche Semester nicht berücksichtigt, bei denen die oder der Studierende nachweist, dass für diese Semester Studiengebühren erhoben wurden.

(2) Ist sowohl der bisher an den Einrichtungen nach Absatz 1 als auch der an der staatlichen Hochschule des Landes studierte Studiengang modularisiert, berechnen sich die Regelabbuchungen im Sinne des Absatzes 1 wie folgt: Die Zahl der in dem Studiengang der staatlichen Hochschule des Landes angerechneten Module einschließlich von Teilen von Modulen wird multipliziert mit der Höhe seiner Regelstudienzeit und dividiert durch die Gesamtzahl der in ihm abzuleistenden Module. Das jeweilige Ergebnis wird auf eine ganze Zahl gerundet und gibt die Anzahl der Semester wieder, für die Regelabbuchungen im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen werden.

(3) Auf Antrag der Studierenden werden keine Regelabbuchungen vorgenommen, wenn der einzige Studiengang einer staatlichen Hochschule in Nordrhein-Westfalen, in dem sie eingeschrieben sind, ausschließlich mit Mitteln privater Dritter finanziert wird, deren Träger nicht die Hochschule ist; das Ministerium für Wissenschaft und Forschung stellt die Studiengänge im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 1 fest. Im Falle einer Anrechnung von in diesen Studiengängen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 92 Abs. 3 HG oder § 41 Abs. 3 KunstHG i.V.m. § 90 Abs. 5 WissHG auf ein späteres Studium, welches nicht ausschließlich mit Mitteln privater Dritter im Sinne des Satzes 1 finanziert wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Im Falle eines Studiengangwechsels ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 bei Ermittlung der Höhe einer Regelabbuchung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 StKFG für die Semester an der nordrhein-westfälischen Hochschule die Regelstudienzeit des Studiengangs zugrunde zu legen, in dem der oder die Studierende nach dem Studiengangwechsel oder - falls der Studiengangwechsel vor dem Sommersemester 2004 erfolgt - bei erstmaliger Einrichtung des Studienkontos eingeschrieben ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.