Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

 

§ 5
Bemessung des Guthabens
bei Studierenden mit erstem
berufsqualifizierendem Abschluss
und bei einem Studium in einem
konsekutiven Studiengang gemäß § 1 Abs. 2 StKFG

(1) Studierende, die bereits vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer staatlichen Hochschule, staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Hochschule im Ausland erworben haben, erhalten kein Studienkonto; ein Kontoauszug nach § 1 Abs. 1 wird nicht erteilt. Satz 1 gilt nicht für ausländische Studierende, die im Sommersemester 2004 an einer nordrhein-westfälischen Hochschule eingeschrieben sind, falls keiner der von ihnen im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlüsse als gleichwertig anerkannt wird. Satz 1 gilt auf Antrag der Studierenden ebenfalls nicht, wenn sie mit ihrem ersten und einzigen Abschluss im Sinne des Satzes 1 einen Studiengang abgeschlossen haben, der ausschließlich mit Mitteln privater Dritter finanziert wird, deren Träger nicht die Hochschule ist; § 3 Abs. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Haben die Studierenden im Sommersemester 2003 oder im Wintersemester 2003/2004 einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem der Lehrerbildung dienenden Studiengang erworben, gilt Satz 1 auf Antrag der Studierenden für das Studium eines der Lehrerbildung dienenden Studienganges gleichfalls nicht, sofern an der beruflichen Qualifizierung dieser Studierenden in diesem Studiengang ein vom Ministerium für Schule, Jugend und Kindern sowie vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Erwerb eines Masterabschlusses in einem konsekutiven Studiengang für Studierende, die bereits vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos als einzigen berufsqualifizierenden Abschluss einen dem jeweiligen konsekutiven Masterstudium zugeordneten Bachelor- oder Bakkalaureus-Abschluss erworben haben. In diesem Fall wird das Studienkonto nach folgenden Maßgaben berechnet:

1. Der oder dem Studierenden wird ein Guthaben von 200 SWS gewährt. Für anderweitig über das Bachelor- oder Bakkalaureusstudium nach Satz 2 Nr. 2 hinaus bereits absolvierte Hochschulsemester werden Abbuchungen unter Berücksichtigung der §§ 1 bis 4 vorgenommen.

2. Von dem nach Satz 2 Nr. 1 gewährten Guthaben sind für das Bachelor- oder Bakkalaureusstudium Regelabbuchungen pauschal im Umfang seiner 1,5-fachen Regelstudienzeit vorzunehmen. Auf Antrag der oder des Studierenden werden bei diesen Regelabbuchungen solche Semester nicht berücksichtigt, für die Studiengebühren erhoben wurden. Für jedes Semester, in dem die oder der Studierende in dem Masterstudiengang eingeschrieben sind, werden von dem Guthaben nach Satz 2 Nr. 2 Satz 1 Regelabbuchungen vorgenommen. Die Höhe der Regelabbuchungen nach Satz 2 Nr. 2 Sätze 1 und 3 berechnet sich dabei unter Zugrundelegung einer Regelstudienzeit, die sich aus der Addition der Regelstudienzeiten des nach Satz 1 zugeordnetenund studierten Bachelor- oder Bakkalaureusstudienganges und des jeweilig studierten konsekutiven Masterstudienganges ergibt.

3. Bei einem Wechsel in einen anderen Masterstudiengang erfolgt eine Neuberechnung des Studienkontos des neuen Masterstudienganges unter Anrechnung der bisher tatsächlich studierten Semester des alten Masterstudiums nach Maßgabe der Regelstudienzeit des neuen Masterstudienganges.

(3) Für Studierende, die nach der erstmaligen Einrichtung des Studienkontos als ersten berufsqualifizierenden Abschluss einen Bachelor- oder Bakkalaureus-Abschluss an einer staatlichen Hochschule, staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Hochschule im Ausland erworben haben, wird das Studienkonto für das Studium eines Masterstudienganges gemäß § 1 Abs. 2 StKFG wie folgt berechnet: Das Guthaben wird auf Null gesetzt; zugleich wird ein neues Guthaben nach den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 berechnet. Von diesem Guthaben werden für das Bachelor- oder Bakkalaureusstudium Regelabbuchungen nach Maßgabe seiner tatsächlichen Studiendauer vorgenommen; Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem Wechsel in einen anderen Studiengang gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 entsprechend.

(4) Wird im Falle des Absatzes 3 das Masterstudium ohne Studienabschluss beendet und ist ein Guthaben aufgrund der Berechnung nach Absatz 3 auszuweisen, steht der oder dem Studierenden nur dasjenige Restguthaben zur Verfügung, welches sie oder er hätte, wenn die Berechnung nach Absatz 3 nicht erfolgt und das Masterstudium nicht begonnen worden wäre. Von diesem Restguthaben werden unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit des Masterstudienganges Regelabbuchungen für jedes der in dem Masterstudiengang gebührenfrei studierten Semester vorgenommen. Wird im Falle des Absatzes 2 das Masterstudium ohne Studienabschluss beendet, besteht kein Restguthaben. Nimmt die oder der Studierende später das beendete Masterstudium wieder auf, indem sie oder er sich erneut in diesen Masterstudiengang immatrikuliert, erfolgt für die Fälle des Absatzes 2 eine Neuberechnung des Guthabens nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 und für die Fälle des Absatzes 3 eine Neuberechnung des Guthabens nach Maßgabe des Absatzes 3; von diesem neuberechneten Guthaben werden für jedes der in dem beendeten Masterstudiengang bisher studierten Semester unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 4 Regelabbuchungen vorgenommen. Ein Masterstudiengang ist im Sinne dieses Absatzes beendet, wenn ohne Erwerb des Master-Abschlusses die oder der Studierende sich exmatrikuliert oder exmatrikuliert wird.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann vor Immatrikulation in einen Masterstudiengang ein vor der Guthabenberechnung ausgewiesenes Restguthaben für Studien gemäß § 8 StKFG genutzt werden; im Umfang dieser Nutzung sind im Falle der Neuberechnung des Studienkontos für das Masterstudium im Sinne von Absatz 3 zusätzlich zu den Abbuchungen nach Absatz 3 Satz 3 Abbuchungen von dem nach Absatz 3 Satz 2 gewährten Guthaben in der in § 10 bestimmten Höhe vorzunehmen. Nach Erwerb des Masterabschlusses wird ein etwaiges Restguthaben ausgewiesen, das gemäß § 8 StKFG nutzbar ist; zugleich verfällt ein vor der Guthabenberechnung des Masterstudienganges ausgewiesenes Restguthaben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.