Historische SGV. NRW.

7 / 16

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

 

§ 7
Teilzeitstudium an der Fernuniversität in Hagen

(1) Bei Studierenden der Fernuniversität in Hagen, die als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender zu ein Halb eines Vollzeitstudiums eingeschrieben sind, erfolgt eine gegenüber der Regelabbuchung um die Hälfte reduzierte Abbuchung vom Studienkonto. Schließt die oder der Teilzeitstudierende das Studium vor oder innerhalb der zweifachen Regelstudienzeit ab, fällt ein Restguthaben nur in der Höhe an, wie es anfallen würde, wenn die oder der Teilzeitstudierende das Studium als Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit absolviert hätte. Ist die oder der Teilzeitstudierende noch in andere Studiengänge der Fernuniversität in Hagen als Vollzeitstudierende oder Vollzeitstudierender eingeschrieben, erfolgen volle Regelabbuchungen unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit des Studienganges mit der geringsten Regelstudienzeit.

(2) Ist die oder der Teilzeitstudierende bei einer anderen Hochschule des Landes als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen, erfolgen bei der Fernuniversität in Hagen volle Regelabbuchungen unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit desjenigen Studienganges, zu dem die oder der Teilzeitstudierende als Zweithörerin oder als Zweithörer nach § 71 Abs. 2 HG zugelassen ist oder - im Falle des § 71 Abs. 1 HG - dessen Lehrveranstaltungen sie oder er besucht oder dessen studienbegleitende Prüfungen sie oder er ablegt; ist die oder der Teilzeitstudierende zu mehreren Studiengängen nach § 71 Abs. 1 oder 2 HG zugelassen, gilt die Regelstudienzeit des Studienganges mit der geringsten Regelstudienzeit.

(3) Zum Zwecke der Ermittlung der Regelstudienzeit nach Absatz 2 meldet die Hochschule, an der eine an der Fernuniversität in Hagen immatrikulierte Studierende oder ein dort immatrikulierter Studierender als Zweithörerin oder als Zweithörer zugelassen ist oder zugelassen wird, deren oder dessen Zulassung an die Fernuniversität in Hagen. Hierbei werden folgende Daten übermittelt:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Tag der Geburt,

3. Staatsangehörigkeiten,

4. Anschrift,

5. der Studiengang, zu dem sie oder er nach § 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder als Zweithörer zugelassen ist oder - im Falle des § 71 Abs. 1 HG - dessen Lehrveranstaltungen sie oder er besucht oder dessen studienbegleitende Prüfungen sie oder er ablegt.

Die Übermittlung der Daten erfolgt in schriftlicher Form oder durch Datenübertragung oder auf Datenträgern. Bei Übermittlung in schriftlicher Form hat der Versand in verschlossenem Umschlag zu erfolgen. Datenträger sind gesichert zu versenden. Datenträger, die versandt werden, dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit diese für den Empfänger bestimmt sind. Nicht für den Empfänger bestimmte personenbezogene Daten sind vor der Versendung zu löschen. Vor der Rücksendung sind Datenträger vollständig zu löschen. Soweit Datenträger nicht zurückgesandt werden, sind sie zu löschen, wenn ihre Nutzung für den Empfänger zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.