Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

 

§ 8
Führung des Studienkontos
bei berufsrechtlich erforderlichem
Studium zweier Studiengänge

(1) Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich, wird bei Einschreibung in den weiteren Studiengang zusätzlich zu dem Restguthaben aus dem Studium des ersten Studienganges ein Guthaben in Höhe von 200 SWS gewährt, welches in der einfachen Regelstudienzeit des weiteren Studienganges durch Abbuchung verbraucht wird. Von diesem Guthaben werden für Semester, in denen die oder der Studierende in den berufsrechtlich erforderlichen zweiten Studiengang eingeschrieben sind, Abbuchungen vorgenommen. Wird die Studierende oder der Studierende entsprechend der Anrechnung ihrer oder seiner Studien- und Prüfungsleistungen aus dem ersten Studiengang gemäß § 92 Abs. 3 HG oder § 41 Abs. 3 KunstHG i.V.m. § 90 Abs. 5 WissHG in ein höheres Fachsemester des zweiten Studienganges eingeschrieben, erfolgen für jedes der damit im zweiten Studiengang eingesparten Fachsemester Abbuchungen. Der Wechsel in einen anderen berufsrechtlich erforderlichen Studiengang löst keine Neuberechnung des Guthabens aus.

(2) Ist die oder der Studierende gleichzeitig in zwei Studiengänge eingeschrieben, deren Abschluss für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen erforderlich ist, wird nach dem Erwerb eines der beiden Abschlüsse für den Erwerb des Abschlusses in dem zweiten Studiengang ein Guthaben nach Absatz 1 Satz 1 gewährt. Von diesem Guthaben werden in Höhe der Fachsemester, die die oder der Studierende bei Abschluss des ersten Studienganges bereits in dem zweiten Studiengang absolviert hat, sowie für jedes weitere in dem zweiten Studiengang absolvierte Semester Abbuchungen vorgenommen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich, wird abweichend von § 2 Absatz 2 StKFG für den zweiten Studiengang auch dann ein Studienkonto angelegt, wenn der erste der erforderlichen Abschlüsse bereits vor dem Sommersemester 2004 erworben wurde.

(4) Wird das zweite Studium ohne Studienabschluss beendet und ist ein Guthaben aufgrund der Neuberechnung nach Absatz 1 auszuweisen, steht der Studierenden oder dem Studierenden nur dasjenige Restguthaben zur Verfügung, welches sie oder er hätte, wenn die Neuberechnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfolgt und das zweite Studium nicht begonnen worden wäre. Von diesem Restguthaben werden unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit des zweiten Studienganges Abbuchungen für jedes der in dem zweiten Studiengang gebührenfrei studierten Semester vorgenommen. § 5 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Vor Immatrikulation in den weiteren Studiengang kann ein vor der Gewährung des weiteren Guthabens ausgewiesenes Restguthaben für Studien gemäß § 8 StKFG genutzt werden. Nach Erwerb des Abschlusses in dem weiteren Studium wird ein etwaiges Restguthaben ausgewiesen, das gemäß § 8 StKFG nutzbar ist. Nach Erwerb des Abschlusses in dem weiteren Studium verfällt ein vor der Gewährung des weiteren Guthabens ausgewiesenes Restguthaben.

(6) Die Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG tritt ein, sobald der oder die Studierende ein bereitgestelltes Guthaben für einen der beiden Studiengänge aufgebraucht hat und weiterhin in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.