Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

 

§ 9
Gewährung von Bonusguthaben

(1) Bonusguthaben nach § 5 StKFG werden nur für ein Studium im Rahmen des § 1 Abs. 1 und 2 StKFG gewährt. Voraussetzung für die Gewährung von Bonusguthaben nach § 5 Nr. 2 und 3 StKFG ist, dass die oder der Studierende das Studienguthaben vor Gewährung des Bonusguthabens noch nicht vollständig verbraucht hat. Der Antrag auf Gewährung eines Bonusguthabens ist spätestens bis zum Ende des Semesters zu stellen, für das ein Bonusguthaben begehrt wird.

(2) Werden Umstände geltend gemacht, die vor Beginn des Sommersemesters 2004 eingetreten sind, so ist der Antrag auf Gewährung des Bonusguthabens spätestens bis zum Ablauf des Semesters zu stellen, zu dem für die Studierende oder den Studierenden erstmalig ein Studienkonto eingerichtet wird; Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Gewährung von Bonusguthaben setzt im Falle des Satzes 1 nicht voraus, dass das Studienguthaben noch nicht vollständig verbraucht ist; Absatz 1 Satz 2 findet insoweit also keine Anwendung.

(3) In den Fällen des § 5 Nr. 1 bis 3 StKFG wird pro Antragstellung ein Bonusguthaben in Höhe bis zu einer Regelabbuchung gewährt. Bonusguthaben nach § 5 Nr. 4 StKFG werden pro Antragstellung im Umfang von maximal vier Regelabbuchungen gewährt.

(4) Die Gründe für die Beantragung eines Bonusguthabens nach § 5 StKFG sind glaubhaft zu machen. Die Hochschule kann hierzu die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.

(5) Nach Inanspruchnahme eines Bonusguthabens kann ein Restguthaben gem. § 8 StKFG nicht höher als nach Erwerb des Abschlusses in der Regelstudienzeit sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.