Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

 

§ 13
Ausnahme von der Gebührenpflicht
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG

(1) Von der Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG ausgenommen sind Studierende, die

1. aus wichtigem Grund beurlaubt sind; die Vorbereitung auf Abschlussprüfungen erfüllt keinen wichtigen Grund,

2. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten oder solche Leistungen nicht in Anspruch nehmen, weil ihr Studium durch ein Studienstipendium finanziert wird,

3. ein integriertes Praxis- oder Auslandssemester ableisten,

4. ihr Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten,

5. sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden und soweit sie nicht gleichzeitig in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind,

6. sich auf die Promotion durch vorbereitende Studien im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) HG in der Form eines Ergänzungsstudiums im Sinne von § 88 Abs. 2 HG vorbereiten,

7. abgesehen von einem Studiengang im Sinne Satz 1 Nr. 6 ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der ausschließlich mit Mitteln privater Dritter finanziert wird, deren Träger nicht die Hochschule ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

Wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der beruflichen Qualifizierung im Bereich der Lehrerbildung sind für die Dauer von höchstens acht Semestern von der Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG ebenfalls ausgenommen die als Lehrkräfte in Schulen tätigen Studierenden, welche

1. mit der Auflage vom Land eingestellt worden sind, innerhalb einer Frist von vier Jahren die bisher noch fehlenden Voraussetzungen für die Volleinstellung zu erbringen und hierfür von ihrer Unterrichtstätigkeit teilfreigestellt worden sind, oder die

2. die Voraussetzungen für die Lehrämter erfüllen und vom Land mit der Maßgabe eingestellt worden sind, die Lehrbefähigung für ein Mangelfach zu erlangen; das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder sowie das Ministerium für Wissenschaft und Forschung stellen fest, welches Fach ein Mangelfach ist.

(2) Von der Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG ausgenommen sind ferner ausländische Studierende, die eingeschrieben sind im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren, soweit Gegenseitigkeit besteht oder im Rahmen von Förderprogrammen, die ausschließlich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder finanziert werden.

(3) Studierende, die an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind und an einer staatlichen Hochschule des Landes ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, fallen für ein zeitlich begrenztes Studium von höchstens vier Semestern nicht unter die Gebührenpflicht des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.