Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

 

§ 14
Härtefallregelung

(1) Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG kann auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt bei der Einziehung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG in der Regel vor bei einer

1. studienzeitverlängernden Folge als Opfer einer Straftat,

2. von der Studierenden oder dem Studierenden nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung,

3. von der Studierenden oder dem Studierenden nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen.

Auf unbillige Härte nach Satz 2 Nr. 2 kann eine Studierende oder ein Studierender sich insgesamt nur bis zu einem Zeitraum in Höhe der Hälfte der Regelstudienzeit berufen. Satz 2 gilt nur bis zu dem in § 2 Abs. 4 Satz 1 StKFG festgelegten Semester.

(2) Die Hochschule kann bedürftigen Teilnehmern auf Antrag Ermäßigung oder Erlass der besonderen Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 2 StKFG bis zur Höhe von 10 vom Hundert der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme gewähren. Sie kann die Gebühr, soweit sie nicht von einem Dritten übernommen wird, bis zu einem Betrag von 50 € erlassen, wenn an dem Weiterbildungsangebot im Hinblick auf die Zielgruppe und den angestrebten Erfolg ein vom zuständigen Fachministerium oder vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht.

(3) Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist glaubhaft zu machen. Die Hochschule kann hierzu die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.