Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Anwendungsbereich

(1) Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren elektronisch geführt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Allgemeine Verfügung im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Akten, die ab dem in der Allgemeinen Verfügung angegebenen Datum neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Akten, die zum angegebenen Datum bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform geführt.

(2) Bei Abgabe eines Verfahrens mit elektronisch geführter Akte in eine Abteilung, welche die Akten in Papierform führt, muss die elektronische Akte ausgedruckt und in Papierform fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Verbindung eines Verfahrens mit elektronisch geführter Akte mit einem Verfahren, dessen Akte in Papierform geführt wird, unabhängig davon, welches Verfahren führend ist.

(3) Sofern die Rechtsmittel- oder die Beschwerdeinstanz die Akten elektronisch führt, werden die in der Vorinstanz oder bei der Staatsanwaltschaft in Papierform angelegten Akten elektronisch weitergeführt. Nach Rücksendung der Akten erfolgt die Aktenführung in der Vorinstanz oder bei der Staatsanwaltschaft unverändert nach Maßgabe des Absatzes 1. Sind aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zwei Dokumente untrennbar miteinander zu verbinden, hat die Verbindung in Papierform zu erfolgen, wenn nicht beide Dokumente Teil der elektronischen Akte sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juli 2023 (GV. NRW. S. 486); geändert durch Verordnung vom 4. August 2023 (GV. NRW. S. 1046), in Kraft getreten am 1. September 2023; Verordnung vom 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 1. Oktober 2023; Verordnung vom 18. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1162, ber. S. 1247), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023; Verordnung vom 11. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1383), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; Verordnung vom 15. Februar 2024 (GV. NRW. S. 91), in Kraft getreten am 1. März 2024.

Fn 2

Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. August 2023 (GV. NRW. S. 1046), in Kraft getreten am 1. September 2023; neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 1. Oktober 2023; neu gefasst durch Verordnung vom 18. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1162, ber. S. 1247), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023; Verordnung vom 11. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1383), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; neu gefasst durch Verordnung vom 15. Februar 2024 (GV. NRW. S. 91), in Kraft getreten am 1. März 2024.