Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

3 / 6

§ 3
Absehen aus Gründen der Billigkeit

(1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Zusammenhang mit Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder schwerwiegenden kollektiven Gefahrensituationen durch Allgemeinverfügung auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen verzichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. August 2023 (GV. NRW. S. 490); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 28. September 2023.

Fn 2

Tarifstelle 03 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 28. September 2023.