Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

 

§ 2 (Fn 3)
Anspruchsvoraussetzungen
für Beamte und Richter

(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Berechtigten

1. am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen,

2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden haben und

3. mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben.

(2) Als Dienstverhältnis nach Absatz 1 Nr. 2 gilt auch das Dienstverhältnis einer/eines teilzeitbeschäftigten Berechtigten (§ 8 des Landesbesoldungsgesetzes).

(3) Fällt der erste nicht allgemein freie Tag des Monats Oktober in die Schulferien, so gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 bei Lehrkräften als erfüllt, wenn sie am ersten Schultag nach den Ferien eingestellt worden sind.

(4) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 im Monat Oktober beginnende Wartezeit wird angerechnet:

1. die Zeit, für die der/dem Berechtigten Versorgungsbezüge im Sinne des § 3 Abs. 2 zugestanden haben,

2. die Zeit, während der der Berechtigte den Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet oder einen Anspruch auf Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie die Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes hat.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch als erfüllt, wenn

1. eine Berechtigte/ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt,

2. eine Berechtigte vor dem 31. März des folgenden Jahres wegen Schwangerschaft oder Niederkunft ausscheidet,

3. eine Berechtigte/ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres mit Versorgungsbezügen ausscheidet.

(6) Ist die Sonderzahlung gezahlt worden, obwohl sie nach Absatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 696; in Kraft getreten am 30. November 2003; geändert durch Artikel 31 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 29. Mai 2006; Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012; Artikel 27 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Aufgehoben durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 11 eingefügt durch Artikel 31 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.

Fn 3

§§ 2 und 8 geändert sowie §§ 6 und 7 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.