Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

 

§ 6 (Fn 3)
Grundbetrag für Beamte und Richter

(1) Der Grundbetrag wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 auf 60 vom Hundert, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die Anwärterinnen und Anwärter auf 45 vom Hundert und für die übrigen Beamtinnen und Beamten auf 30 vom Hundert festgesetzt. Er berechnet sich aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen, und zwar auch dann, wenn der/dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind unter Berücksichtigung des § 8 des Landesbesoldungsgesetzes

1. das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Strukturzulage, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, sowie Anwärterbezüge,

2. Zulagen nach § 63 und § 64 des Landesbesoldungsgesetzes, Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 59 des Landesbesoldungsgesetzes sowie der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst,

3. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach den Nummern 1 und 2 und die Zulage nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zur Landesbesoldungsordnung C, soweit sie nach § 87 des Landesbesoldungsgesetzes fortgelten,

4. Sondergrundgehälter, Zuschüsse und Kolleggeldpauschalen nach der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H.

In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn des Urlaubs zu bemessen; das gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.

(3) Hat die/der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihr/ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und in diesem Falle der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Verminderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in denen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet wird, wenn der Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehrt. Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz während eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Verminderung des Grundbetrages bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat. Anstelle des Zeitraums bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats eines leiblichen Kindes tritt bei Pflegekindern und bei adoptierten Kindern ein zwölfmonatiger Zeitraum ab dem Tag der tatsächlichen Inobhutnahme des Kindes.

(4) Erhält die/der Berechtigte eine laufende oder einmalige Sonderzahlung oder eine dem Grunde nach vergleichbare Leistung aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung oder hat er im laufenden Kalenderjahr eine solche Leistung erhalten, vermindert sich die Sonderzahlung nach diesem Gesetz entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 696; in Kraft getreten am 30. November 2003; geändert durch Artikel 31 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 29. Mai 2006; Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012; Artikel 27 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Aufgehoben durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 11 eingefügt durch Artikel 31 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.

Fn 3

§§ 2 und 8 geändert sowie §§ 6 und 7 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.