Historische SGV. NRW.

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Die Satzung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. (s. § 9 Satz 2 der Satzung v. 10.3.2005 (GV. NRW. S. 202)).

 

§ 1

Zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe innerhalb des Geltungsbereiches des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) werden herangezogen:

1. Die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte

a) für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) erhalten.

b) für laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Hilfe bei Krankheit und vorbeugende Hilfe oder Leistungen der medizinischen Rehabilitation erhalten.

c) für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, die dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen, wenn der Landschaftsverband Westfalen-Lippe seine Zuständigkeit dem Grunde nach anerkannt hat.

2. Die kreisfreien Städte und Kreise mit Ausnahme des Ennepe-Ruhr-Kreises sowie die Gemeinden des Ennepe-Ruhr-Kreises

a) für die Versorgung von behinderten Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und mit größeren anderen Hilfsmitteln mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen jedoch in jedem Falle selbst, wenn der behinderte Mensch von ihm unmittelbar Hilfe in vollstationärer Form erhält.

b) für Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX) für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der AV-BSHG erhalten.

c) für Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX), soweit sie im Einzelfall 15 000 Euro nicht überschreiten.

d) für Hilfen zur Inanspruchnahme der Fahrdienste für behinderte Menschen (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der AV-BSHG erhalten.

3. Die kreisfreien Städte und Kreise mit Ausnahme der Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis, Paderborn, Recklinghausen, Steinfurt, Unna und Warendorf sowie die Gemeinden der Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis, Paderborn, Recklinghausen, Steinfurt, Unna und Warendorf

für die Hilfen nach den §§ 69 bis 69c BSHG für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der AV-BSHG erhalten.

4. Die kreisfreien Städte und Kreise

für die Hilfe zur Pflege in teil- oder vollstationärer Form einschließlich der Leistungen nach § 100 Abs. 2 BSHG, soweit der Landschaftsverband Westfalen-Lippe unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes sachlich zuständig ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 710, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Die Satzung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. (s. § 9  Satz 2 der Satzung v. 10.3.2005 (GV. NRW. S. 202)).

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2170.