Historische SGV. NRW.

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Die Satzung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. (s. § 9 Satz 2 der Satzung v. 10.3.2005 (GV. NRW. S. 202)).

 

§ 9

Die Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie löst die Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. Juli 1974 (GV. NRW. S. 683) ab.

Münster, den 13. November 2003

S e i f e r t

Vorsitzende der
11. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer der
11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 13. November 2003

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 710, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Die Satzung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. (s. § 9  Satz 2 der Satzung v. 10.3.2005 (GV. NRW. S. 202)).

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2170.