Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 652), in Kraft getreten am 15. November 2008.

 

§ 14
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das nicht Bestehen erhält der Prüfling vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder beide Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 12 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 734, in Kraft getreten am 1. Januar 2004; geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007 und 1. Januar 2008; Artikel VIII d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO vom 6. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 652), in Kraft getreten am 15. November 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

§ 2 Abs. 4 bis 8 gestrichen durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 4

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel VIII d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.