Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5 (Fn 10)
Zielvereinbarungen

(1) Zur Herstellung von Barrierefreiheit sollen, soweit dem nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Zielvereinbarungen zwischen den Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen und den Trägern öffentlicher Belange für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- und Tätigkeitsbereich getroffen werden. Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind, treten an ihre Stelle landesweite und örtliche Verbände von Menschen mit Behinderungen. Die vorstehend genannten Verbände können von den betreffenden Trägern die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

Die Ermächtigung nach § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S.3024) geändert worden ist, wonach die Verbände die Aufnahme von Verhandlungen mit Unternehmen und Unternehmensverbänden verlangen können, gilt auch für die Landesverbände.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,

2. die Festlegung von Mindestbedingungen, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 Absatz 2 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen und

3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

(3) Ein Verband, der die Aufnahme von Verhandlungen nach Absatz 1 verlangt, hat dies gegenüber dem nach Absatz 5 federführend zuständigen Ministerium unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen. Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder fest steht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen binnen vier Wochen aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht

1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände,

2. für die in Absatz 1 Satz 3 Genannten, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von anderen dort Genannten Verhandlungen geführt werden,

3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung oder

4. für die in Absatz 1 Satz 3 Genannten, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung beigetreten sind.

(5) Das für die Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium führt ein Register, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband von Menschen mit Behinderungen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung diese dem Ministerium unterschrieben und in erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(6) Sofern die Träger öffentlicher Belange Zielvereinbarungsgespräche ohne Ergebnis abbrechen oder abgeschlossene Zielvereinbarungen nicht einhalten, können die in Absatz 1 genannten Verbände dies gegenüber dem das Register führenden Ministerium anzeigen. Dieses fordert die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme auf. Diese sind verpflichtet, binnen eines Monats nach Zugang dieses Aufforderungsschreibens die Gründe für den Abbruch oder die Nichteinhaltung zur Eintragung in das Register mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 766; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Artikel 8b des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 2003.

Fn 3

§ 12: Absatz 3 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008;
Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 Satz 1 und 2 geändert, Absatz 3 Satz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016;
Absatz 1 zuletzt neu gefasst durch Artikel 8b des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 4

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018.

Fn 5

§§ 1 bis 5, 7 bis 9, § 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 6

§ 6: Absatz 2 Satz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018.

Fn 7

§ 10 neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018.

Fn 8

§ 11 Absatz 1 Satz 3 eingefügt und Satz 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 9

§ 14: Absatz 2 Satz 1 und 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008;
Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 10

§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 5 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Fn 11

§§ 10a bis 10e eingefügt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018.