Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 2
Rechtsstellung

(1) Nach Bestellung durch die Medienkommission schließt die/der Vorsitzende der Medienkommission mit der Datenschutzbeauftragten/dem Datenschutzbeauftragten für die Dauer der vierjährigen Amtszeit, längstens jedoch bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters, einen Dienstvertrag. In diesem Dienstvertrag ist die Verpflichtung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten aufzunehmen, die Vorsitzende /den Vorsitzenden der Medienkommission über geplante Auslandsdienstreisen und Urlaubsabwesenheiten zu informieren. Die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte stellt die Vertretung für diesen Zeitraum oder für andere Fälle der Verhinderung oder Abwesenheit im Sinne von § 49 Absatz 1 Satz 4 LMG NRW sicher.

(2) In Bezug auf die erforderliche Qualifikation der Vertretung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten und hinsichtlich der Vorgaben zu ihrer Unabhängigkeit bei den von ihr wahrgenommenen Aufgaben gilt § 49 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW entsprechend. Für die Rechtsstellung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten gelten vorrangig die Datenschutzvorschriften des LMG NRW, des Medienstaatsvertrages, der Datenschutzgrundverordnung, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikations-Telemedien- Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und andere Vorschriften über den Datenschutz.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1112).