Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

3 / 7

§ 3
Rechtsstellung der Mitarbeiter

(1) Die Datenschutzbeauftrage/der Datenschutzbeauftragte entscheidet über die Auswahl ihrer/seiner Mitarbeiter, welche allein ihrer/seiner Weisung unterstehen. Die Direktorin/Der Direktor schließt die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten. In den Arbeitsverträgen ist zu regeln, dass die Mitarbeit bei der Datenschutzbeauftragten/dem Datenschutzbeauftragten unter ihrer/seiner Leitung und frei von Weisungsbefugnissen der Organe der Landesanstalt für Medien NRW erfolgt.

(2) Soweit Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Datenschutzbeauftragten/dem Datenschutzbeauftragten arbeitsvertraglich vorübergehend oder projektbezogen mit anderen Aufgaben in der Landesanstalt für Medien NRW betraut werden, erfüllen sie diese Aufgaben unter der Leitung und Weisung der Direktorin/des Direktors oder einer/ eines von der Direktorin/von dem Direktor Beauftragten.

(3) Soweit Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Medien NRW vorübergehend und/oder projektbezogen mit Aufgaben der Datenschutzaufsicht betraut werden, erfüllen sie diese Aufgaben unter der Leitung und Weisung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 und 3 entscheiden die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte und der oder die jeweilige Dienstvorgesetzte des Mitarbeiters einvernehmlich über die Genehmigung von Anträgen auf Dienstbefreiung (Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitszeitverkürzung, Freizeitausgleich).

(5) Die Mitarbeiter der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten dürfen keine anderen Aufgaben bei Rundfunkanbietern nach dem LMG NRW oder mit ihnen verbundenen Unternehmen ausüben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1112).